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Entscheidungen UWG - Vergleichende Werbung

Entscheidungen UWG - Vergleichende Werbung

Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die Waren oder Leistungen, die von einem Mitbewerber angeboten werden, erkennbar macht, ist vergleichende Werbung. Sie ist grundsätzlich erlaubt, sofern sie nicht gegen §§ 1, 1a, 2, 7 oder 9 Abs. 1 bis 3 verstößt (§ 2a Abs 1 UWG). Im Fall des Vergleichs von Waren mit Ursprungsbezeichnung ist jedenfalls auf Waren mit gleicher Bezeichnung Bezug zu nehmen. (§ 2a Abs 2 UWG)

Datum

RS/GZ

Entscheidungstext

20.02.2024

RS0107771

Die Frage, wie die angesprochenen Verkehrskreise eine Werbeaussage verstehen und ob sie demnach zur Irreführung geeignet ist, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und ist daher nicht erheblich im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO (JBl 1986, 192; MR 1995, 233 - Inseraten-Preisliste uva), soweit nicht eine krasse Fehlbeurteilung vorliegt, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden muss.

12.09.2023

RS0118396

Die Herkunftsfunktion der Marke ist nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ihre Hauptfunktion; die Marke soll dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung garantieren, indem sie es ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden. Zeichen, die mit dem Erscheinungsbild der Ware verschmelzen, werden nicht zwingend als Herkunftshinweis aufgefasst. Verwechslungsgefahr kann nur entstehen, wenn das geschützte Zeichen als Herkunftshinweis verwendet wird.

25.04.2023

RS0011634

Grundsätzlich trifft den Kläger die Beweislast für die Unrichtigkeit einer Werbeangabe. Auch bei der Inanspruchnahme einer Spitzenstellung handelt es sich nicht um eine allgemeine Umkehrung der Beweislast, sondern nur um besondere Fälle zu berücksichtigender Beweisschwierigkeiten, doch ist der Kläger jedenfalls insofern von seiner Beweispflicht nicht befreit, als ihm die Beweisführung oder das Anbieten von Bescheinigungsmitteln den Umständen nach zugemutet werden kann. Der Kläger (gefährdete Partei) muss somit auch in Fällen der Superlativwerbung zu der ihm zumutbaren Aufklärung beitragen.

25.04.2023

RS0078472

Die "Alleinstellungswerbung", mit welcher für ein Produkt tatsächlich in verschiedener Hinsicht eine von keinem Konkurrenten auch nur annähernd erreichte Spitzenstellung auf dem Markt in Anspruch genommen wird, ist primär nach § 2 UWG zu beurteilen. Sie ist wettbewerbsrechtlich nur dann zu beanstanden, wenn die - ernstlich und objektiv nachprüfbar behauptete - Spitzenstellung nicht den Tatsachen entspricht oder die Ankündigung sonst zur Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise geeignet ist.

25.04.2023

RS0078340

Die Frage, ob eine bestimmte Werbeaussage eine objektiv überprüfbare Tatsachenbehauptung oder nur eine rein subjektive, jeder objektiven Nachprüfung entzogene Meinungskundgebung ist, ist immer nach dem Gesamteindruck der Ankündigung - unter Berücksichtigung ihres Gegenstandes, ihrer Form, des Zusammenhanges, in den sie gestellt wird, sowie aller sonstigen Umstände, die für das angesprochene Publikum maßgebend sein können - zu beurteilen.

25.04.2023

RS0116971

§ 2 Abs 5 UWG ist - richtlinienkonform ausgelegt - dahin zu verstehen, dass den Werbenden bei vergleichender

Werbung in jedem Fall die Beweislast für die Richtigkeit von in der Werbung enthaltenen Tatsachenbehauptungen trifft; in allen anderen Fällen irreführender Werbung jedoch nur dann, wenn eine Interessenabwägung die Beweislast des Werbenden angemessen erscheinen lässt.

27.05.2021

RS0124071

Seit der UWG-Novelle 2007 wird vergleichende Werbung - wie auch Werbung mit einer Spitzenstellung - am Tatbestand des § 2 Abs1 Z 2 UWG (irreführende Geschäftspraktik in Form einer unrichtigen Angabe über die wesentlichen Merkmale des Produkts) gemessen. Sie ist gemäß §2a Abs 1 UWG idgF zulässig, wenn sie nicht gegen § 2 UWG idgF verstößt.

22.09.2020

RS0079166

§ 2 UWG verbietet irreführende, nicht aber deshalb allein auch schon unvollständige Angaben. Befaßt sich der Werbende nur mit dem eigenen Angebot, dann müssen zwar seine positiven Angaben wahr sein; er ist aber nicht zur Vollständigkeit verpflichtet und auf mögliche Nachteile seiner Ware oder Dienstleistung nicht hinzuweisen.

13.06.2019

RS0077980

Eine vergleichende Werbung ist primär nach § 2 UWG zu beurteilen und darnach wettbewerbsrechtlich nur dann zu beanstanden, wenn die ernstlich und objektiv nachprüfbar behaupteten Umstände nicht den Tatsachen entsprechen oder die Ankündigung sonst zur Irreführung geeignet ist (ÖBl 1975,146, SZ 31/64 ua).

23.10.2018

RS0078308

Eine objektiver Nachprüfung entzogene, mit Schlagworten operierende - und deshalb dem Wahrheitsbeweis entzogene - Pauschalabwertung eines Konkurrenten, die den Boden einer sachlichen Aufklärung des Publikums verlässt, verstößt deshalb gegen § 1 UWG.